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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dozenten
Präambel Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für Dozenten, die in freier Mitarbeit für projekt-WISSEN René König (im Folgenden Auftraggeber) tätig werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Subunternehmen, die Ihrerseits in unserem Auftrag einen Dozenten für die Durchführung unserer Schulungen beauftragen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dazu, die gegenseitigen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Durchführung von Seminaren eindeutig zu regeln. Da jedoch zukünftige Entwicklungen nicht immer vorhersehbar sind und somit auch nicht vollständig in diesem Vertrag berücksichtigt werden können, soll im Sinne der betreffenden Paragraphen verfahren werden.
§ 1 Tätigkeit Der Dozent wird als Freiberufler / freier Mitarbeiter bzw. das Subunternehmen als Dienstleister in den Unterlagen des Auftraggebers geführt. Der Auftraggeber unterliegt keiner Verpflichtung zur Beschäftigung des Dozenten, es sei denn, der Dozent hat hierfür ausdrücklich einen Auftrag (Auftragsbestätigung) erhalten. Der Dozent ist nicht zur Arbeit für den Auftraggeber verpflichtet, es sei denn, er hat einen Auftrag der Firma ausdrücklich angenommen.
§ 2 Weisungsfreiheit und Weisungsbindung Der Dozent unterliegt bei der Durchführung der ihm übertragenen Schulungen allen Weisungen des Auftraggebers, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Seminars stehen. Der Dozent ist in jedem Falle verpflichtet, die Allgemeinen Durchführungsregeln für Schulungen (ADfS) der Firma einzuhalten. Diese sind Anlage und Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Dozent ist in sonstige innerbetriebliche Abläufe des Auftraggebers nicht eingebunden. Gegenüber den Angestellten des Auftraggebers hat der Dozent keine Weisungsbefugnis.
§ 3 Arbeitsaufwand / Betriebliche Anwesenheit Art und Umfang der dem Dozenten nach § 1 übertragenen Schulungen richtet sich nach den zu vermittelnden Inhalten sowie den Gegebenheiten des jeweiligen Kunden und des Auftraggebers. Ist nichts anderes vereinbart, so sind Termine, Anfangs- und Endzeiten sowie die Seminarinhalte gemäß der Verlautbarungen des Auftraggebers bindend. Diese werden dem Dozenten auf Wunsch jederzeit zugänglich gemacht.
Maßgeblich für Termine, Anfangs- und Endzeiten sind die jeweils aktuellen Terminflyer bzw. die schriftlich erfolgte Auftragserteilung.
Inhalte Maßgeblich für die zu vermittelnden Inhalte sind die Seminarbeschreibungen sowie die Schulungshandbücher des Auftraggebers. Hierbei gilt: die Inhalte aus den Seminarbeschreibungen sind unbedingt zu vermitteln. Die Inhalte der Schulungshandbücher sind teilweise zu vermitteln, sofern es der vorgegebene Zeitrahmen zulässt. Sind Kürzungen oder Auslassungen aus Zeitgründen erforderlich, so darf hierdurch das Seminarziel nicht gefährdet werden. Der Dozent ist angewiesen, sich an das Lerntempo der Seminarteilnehmer anzupassen und sich nach den Vorkenntnissen der Teilnehmer zu richten. Hierbei gilt: das Seminarziel darf nicht gefährdet werden. Sollten eigene Seminarunterlagen notwendig sein, werden diese (nach Absprache) vom Dozenten oder vom Auftraggeber entwickelt.
Arbeitszeit und Pünktlichkeit Der Dozent hat so pünktlich zu erscheinen, dass ein ordnungsgemäßer Schulungsbeginn möglich ist. Ist beispielsweise vereinbart, dass der Dozent eigene Software für die Schulung zur Verfügung stellt, so muss eine Installation bis Schulungsbeginn erfolgt sein.
Nach Ende jeder Schulung sind die genutzten Rechner und die enthaltenen Datenstrukturen in den Zustand zurückzuversetzen, in dem sie übernommen wurden, es sei denn, die Schulung wird an einem Folgetag fortgesetzt, an dem die gemachten Veränderungen weiter genutzt werden sollen. In jedem Falle sind alle Rechner herunterzufahren und alle genutzten technischen Geräte auszuschalten. Die Tafeln sind zu säubern und für ausreichend Frischluft ist zu sorgen. Die Frischluftzufuhr sollte durch den Dozenten auch in den Pausen erfolgen.
§ 4 Arbeitszeit / Konkurrenz / Verschwiegenheit Der Dozent unterliegt in der Ausgestaltung seiner Arbeitszeit keinen Einschränkungen. Der Dozent darf auch für andere Arbeitgeber tätig sein. Er verpflichtet sich, über ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene betriebliche Interna (des Auftraggebers und der Kunden des Auftraggebers), insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren.
§ 5 Dienstverhinderung Der Dozent übernimmt mit Annahme einer Schulung die Verpflichtung, eine Schulung durchzuführen. Ist der Dozent aus triftigem Grund verhindert die Schulung durchzuführen, so hat er die Voraussetzungen zu schaffen, dass der Firma der entsprechende Umsatz erhalten bleibt. Dies bedeutet, dass seine Absage 7 Tage vor Seminarbeginn erfolgen muss. Wird diese Frist unterschritten, so hat der Dozent für einen adäquaten Ersatz zu sorgen. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, bei einer Absage vom erteilten Auftrag zurückzutreten. Sollte die Schulung durch die Absage des Dozenten nicht stattfinden können und der Kunde den Auftrag zurückziehen, behält sich der Auftraggeber vor, von dem Dozenten Schadensersatz zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Dozent zu dem vereinbarten Schulungstermin nicht erscheint.
Diese Regelungen treten nicht in Kraft, wenn der Dozent aus Krankheitsgründen oder durch höhere Gewalt verhindert wird. In diesem Fall hat er unaufgefordert den Nachweis für seine Verhinderung schriftlich zu erbringen und alles ihm mögliche zu tun, um den Auftraggeber davon in Kenntnis zu setzen.
§ 6 Stornierung von Schulungsaufträgen durch den Auftraggeber Bei unseren Schulungsaufträgen behalten wir uns das Recht vor, das Seminar kurzfristig bei geringer Teilnehmerzahl entsprechend zu verkürzen oder das Seminar bei Krankheit des/r Teilnehmer/s bzw. bei einer Stornierung durch den Kunden oder höherer Gewalt abzusagen. Bei einer Absage/Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber hat der Dozent keinen Anspruch auf das Honorar. Bei Seminarverkürzungen wird das Honorar entsprechend angepasst.
§ 7 Vergütung Die Vergütung für die Dozententätigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Schulungsthema und wird in der Auftragsbestätigung benannt. Ist der Dozent berechtigt/verpflichtet, eine Mehrwertsteuer zu berechnen, so ist dieses der Firma mit der MwSt.-Nummer auf jeder Rechnung nachzuweisen. In jedem Falle ist der Dozent für eine korrekte Abführung gesetzlicher Abgaben selbst verantwortlich. Grundlage für jedes Dozentenhonorar ist eine erfolgreiche Durchführung der Schulung. Für die Beurteilung, ob eine Schulung erfolgreich war, sind ausschließlich die Beurteilungen der Seminarteilnehmer in Bezug auf den Dozenten relevant. Es gelten die Bestimmungen in den ADfS. War eine Schulung nicht erfolgreich – es gelten ausschließlich die Bewertungen der Teilnehmer in Bezug auf den Dozenten – so kann das Honorar ganz oder teilweise einbehalten und zur Vergütung einer Ersatzschulung durch einen anderen Dozenten genutzt werden, sofern der Kunde hierauf besteht. Dieses ist dem Dozenten mitzuteilen. Bei einer Seminarverkürzung wird das Honorar entsprechend angepasst.
§ 8 Sonstige Ansprüche/Versteuerung Mit der Zahlung der in § 5 vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Dozenten gegen die Firma für das jeweilige Seminar erfüllt. Für die Versteuerung der Vergütung hat der Dozent selbst zu sorgen.
§ 9 Fälligkeit Der Dozent räumt der Firma ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungseingang ein. Tritt aufgrund einer durchschnittlich negativen Seminarbeurteilung ein Zahlungsverzug des Kunden ein, so stundet der Dozent der Firma den Rechnungsbetrag bis zur Klärung des Sachverhalts.
§ 10 Wettbewerb Der Dozent verpflichtet sich, für keinen Kunden des Auftraggebers oder einen Mitarbeiter eines Kunden des Auftraggebers auf eigene Rechnung für die Dauer von 2 Jahren nach der letzten durch ihn (im Auftrag von projekt-WISSEN René König) durchgeführten Schulung für den Kunden tätig zu werden. Darüber hinaus verpflichtet sich der Dozent, die Daten des Kunden des Auftraggebers nicht ohne vorherige schriftliche Absprache / Genehmigung an Dritte weiterzuleiten.
Bei Nichteinhaltung sind entgangene Umsätze für projekt-WISSEN René König zu erstatten.
§ 11 Nebenabreden Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
§ 12 Gerichtsstand Es gelten ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dozenten von projekt-WISSEN René König. Gerichtsstand ist Erwitte.
Stand:
Allgemeine Durchführungsregeln für Schulungen (ADfS)
§ 1 Auftrag und Annahme Eine Verpflichtung zur Durchführung einer Schulung ist gegeben, wenn ein entsprechender schriftlicher Auftrag der Firma vom Dozenten schriftlich bestätigt wurde und dieser Bestätigung seitens der Firma nicht in einer Frist von 4 Tagen nach Eingang widersprochen wurde. Der Auftraggeber kann von diesem Auftrag jederzeit zurücktreten und bis ein Tag vor dem Seminartermin den Termin verschieben, verkürzen oder ersatzlos streichen.
§ 2 Dienstverhinderung Der Dozent übernimmt mit Annahme einer Schulung die Verpflichtung, eine Schulung durchzuführen. Ist der Dozent aus irgendeinem Grund verhindert, die Schulung durchzuführen, so hat er die Voraussetzungen zu schaffen, dass der Firma der entsprechende Umsatz erhalten bleibt.
Im genannten Falle wird die Firma versuchen, die Schulung zu verschieben. Für diesen Ersatztermin hat der Dozent zur Verfügung zu stehen. Alternativ kann der Dozent einen Ersatzdozenten benennen, der über eine mindestens gleiche Qualifikation verfügt. Die Firma wird den Ersatzdozenten prüfen, sie ist allerdings nicht verpflichtet diesen Ersatzdozenten zu beschäftigen. Kann ein vorgeschlagener Ersatzdozent nicht beschäftigt werden, so sucht die Firma ebenfalls nach einer Alternative. Sollten alle diese Maßnahmen nicht erfolgreich sein und die Schulung aus diesem Grunde ersatzlos ausfallen oder aber wegen Terminverschiebungen Preisnachlässe notwendig werden, so muss der Dozent entstehende Umsatzeinbußen der Firma erstatten.
§ 3 Vor- und Nachbereitung Mit Annahme einer Schulung bestätigt der Dozent, dass er über eine ausreichende Qualifikation und Erfahrung zur Schulung in der betreffenden Thematik verfügt. Oder aber er erklärt, dass er die erforderlichen Kenntnisse bis Schulungsbeginn erwerben wird. Die Firma kann den Dozenten hierbei unterstützen, ist aber nicht hierzu verpflichtet. Überlassene Vorbereitungsunterlagen sind bei Schulungsbeginn an die Firma zurückzugeben.
Nach Schulungsende steht der Dozent der Firma auf Wunsch für eine maximal 15 minütige Nachbesprechung mit einem Mitarbeiter der Firma zur Verfügung. Teilnehmerlisten und von jedem Teilnehmer ausgefüllte Seminarbeurteilungen sind der Verwaltung der Firma auszuhändigen. Alle Teilnahmezertifikate sind zu unterschreiben.
§ 4 Umgang mit dem Eigentum der Firma Der Dozent hat jedes Eigentum der Firma pfleglich und sachgerecht zu behandeln. Seminarteilnehmer sind auf grundsätzliche Verhaltensregeln im Umgang mit Computern hinzuweisen, sofern dieses zeitlich und inhaltlich zumutbar ist, sowie der Einsatz von Computern erforderlich ist.
Während der Pausen ist für eine Lüftung der Räume zu sorgen, sofern dieses die Wetterlage oder andere Faktoren zulassen.
§ 5 Umgang mit den Kunden Grundsätzlich soll der Dozent gegenüber den Schulungskunden gepflegt, höflich und kompetent auftreten und auf die Schulungsteilnehmer eingehen, sofern dieses mit den zu vermittelnden Inhalten vereinbar ist.
Eine entspannte Schulungssituation ist dabei stets sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist es nicht erforderlich, dass männliche Dozenten mit Anzug und Krawatte erscheinen. Es ist aber auf eine gepflegte Garderobe zu achten. Der Dozent repräsentiert jederzeit auch die Firma!
Der Dozent soll so pünktlich erscheinen, dass er vor den Seminarteilnehmern anwesend ist. Der Dozent verlässt die Schulungsräume erst wenn der letzte Teilnehmer gegangen ist.
Der Dozent darf keinem Kunden Zusagen oder Versprechungen machen, die kaufmännische Interessen der Firma tangieren können sowie keine Kundendaten an Dritte weitergeben. Eigene Email-Adressen und Telefonnummern (oder die Dritter) sind dem Kunden nicht auszuhändigen. Es sind grundsätzlich die Email-Adressen und Telefonnummern des Auftraggebers zu verwenden.
§ 6 Seminarbeurteilungen Der Erfolg jeder Schulungsmaßnahme ist für die Firma das Maß aller Dinge. Die Firma lässt sich hieran messen und bietet dem Kunden andernfalls Ersatz. Dieses Kriterium ist daher auch für den Dozenten maßgeblich. Für die Beurteilung der Dozentenleistung sind die Angaben der Schulungsteilnehmer auf dem Formular „Seminarbeurteilung“ relevant. Die anzukreuzenden Felder sind mit Piktogrammen versehen, die mit den Schulnoten von 1-5 verglichen werden können.
Ziel: kein Kreuz bei 4 und 5 von keinem Teilnehmer. Der Durchschnitt sollte keinesfalls 2,5 übersteigen. In diesem Falle wurde eine Schulung erfolgreich durchgeführt, die Firma hat Ihre Leistung gegenüber dem Kunden erbracht und kann diese abrechnen. Somit hat auch der Dozent seine Leistung erbracht und einen Anspruch auf das festgelegte Honorar erworben.
Bei einer schlechteren durchschnittlichen Beurteilung ist die Firma dem Kunden zur Nachbesserung verpflichtet. Dieses geschieht im Regelfalle in Form einer Nachschulung. Die Kosten hierfür werden mit dem Dozentenhonorar für die nicht erfolgreiche Schulung verrechnet. Wird festgestellt, dass eine Forderung der Firma gegen einen Kunden aus Gründen uneinbringlich ist, die durch eine mangelhafte Leistung des Dozenten verursacht wurde, so ist die Firma berechtigt, das Honorar ganz oder teilweise einzubehalten.